Satzung

§ 1 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen in Not oder Armut in aller Welt.
  2. Seine mildtätigen Zwecke verfolgt der Verein insbesondere durch die Bereitstellung und Koordination von Flugkapazitäten, sowie die Durchführung von Hilfsflügen zur Unterstützung von medizinischen und humanitären Hilfsaktionen, Katastropheneinsätzen, Kranken- und Medikamententransporten. Dies beinhaltet ggfs. – soweit aus sozialen und medizinischen Gründen veranlasst – auch direkte Hilfestellungen. Diese Tätigkeiten dienen ausschließlich dem Ziel, Personen selbstlos zu unterstützen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Begünstigte des Vereins sollen vorrangig Kinder sein.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 501(c)(3) des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit diese Zwecke gleichzeitig als mildtätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der deutschen Abgabenordnung anzuerkennen sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen keine Personen begünstigt werden.
  6. Der Verein nimmt keinen Einfluss auf die Gesetzgebung, noch spricht er sich in irgendeiner Art und Weise während politischer Wahlkämpfe für oder gegen einen bestimmten Kandidaten aus.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Luftfahrt ohne Grenzen / Wings of Help e.V."
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Dies betrifft jede natürliche Person ebenso wie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet
    a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Löschung im entsprechenden Eintragungsregister
    b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
    c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
    d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 1 Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind oder in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen wurde. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben/Rückschein zuzuleiten. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zustellung schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds. Wird keine Berufung eingelegt, so gilt der Beschluss als angenommen.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Der Verein kann auch Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder sind passive Mitglieder, die den Verein durch ihren Beitrag unterstützen. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die den Verein regelmäßig und dauerhaft mit „Rat und Tat“ zur Seite stehen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Einzelheiten kann der Vorstand regeln.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden “Präsident", seinem Stellvertreter “Vizepräsident", dem “Vorstand Finanzen", dem “Vorstand Logistik und Flugoperationen", dem “Vorstand medizinische Belange" und dem “Vorstand Externe Kommunikation und Public Relation", dem “Vorstand Presse/Radio/TV" sowie dem Vorstand “juristische Belange und Protokoll".
    c) das Kuratorium, das auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann. Die Kuratoriumsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, dass Kuratoriumsmitglieder für ihren Zeitaufwand angemessen – auch in pauschaler Form – vergütet werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    a) die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern
    b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    c) die Ausschließung eines Mitgliedes
    d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens unter Beachtung der in § 9 genannten Bedingungen.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt per einfachem Brief und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift zur Post gegeben werden. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Jedes aktive Mitglied kann eine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versendung der Einladungen beantragen.
  3. Passives und aktives Wahlrecht und das Recht, sich an Abstimmungen zu beteiligen, steht nur den aktiven Mitgliedern zu. Passive Mitglieder haben Teilnahmerecht an der Versammlung; nach Beschluss des Vorstands kann ihnen Rederecht zu einzelnen Punkten gewährt werden.
  4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Vertretung kann nur durch ein anderes aktives Mitglied erfolgen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. Für Änderungen des Satzungszwecks gilt allerdings § 9 Nr. 1 Satz 3.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den aktiven Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Die Versendung kann auch per E-Mail erfolgen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach Zugänglichmachung des Protokolls erhoben werden. Ein Anspruch auf Änderung des Protokolls besteht nicht.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der aktiven Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese aktiven Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

  1. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  2. Der „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsident) und seinem Stellvertreter (Vizepräsident). Die beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. FürRechtshandlungen mit einem finanziellen Aufwand von mehr als 10.000 Euro bedarf es jedoch der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt, rechtsgeschäftliche Handlungsvollmacht an einen Geschäftsführer zu erteilen. Wird ein Geschäftsführer bestellt, so handelt es sich um einen besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB.
  3. Der „erweiterte Vorstand“ besteht zusätzlich aus den 3. bis 8. Vorsitzenden und ist verantwortlich für die Regelung der Geschäftsführung des Vereins. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich der „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ in Bezug genommen wird, ist mit „Vorstand“ der „erweiterte Vorstand“ im Sinne des vorhergehenden Satzes gemeint.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören.
  5. Der Vorstand kann sich Geschäftsordnungen und Verfahrensordnungen geben. Er soll sich insbesondere eine Verfahrensordnung zur Vermeidung von Interessenskonflikten geben.
  6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Für ihren Zeitaufwand können die Vorstandsmitglieder darüber hinaus angemessen – auch in pauschaler Form – vergütet werden.

§ 8 Mitgliederbeiträge

  1. Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. März eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Rentner bis zu 50 % ermäßigen.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der ordentlichen Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Auch bei einer Änderung des Vereinszweckes müssen ¾ der Mitglieder zustimmen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Körperschaft ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne des § 501(c)(3) des Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von Amerika zu verwenden, soweit diese Zwecke gleichzeitig mildtätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der deutschen Abgabenordnung sind und die Mittel an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fließen.

Frankfurt am Main, den 7. November 2013